Satzung

Präambel
Wenn in der vorliegenden Satzung der St. Georgius-Bruderschaft 1427 Wassenberg e. V. im Text nur die männliche Form verwendet wird, so beinhaltet dies gleichermaßen Frauen wie Männer. Es dient in der Satzung nur zur Vermeidung von geschlechtsspezifischen Sprachkombinationen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: St. Georgius-Bruderschaft 1427 Wassenberg e. V.
Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Aachen (vormals Heinsberg) und hat seinen Sitz in Wassenberg, Diözese Aachen und ist kirchlich verbunden mit der Propsteigemeinde St. Georg Wassenberg, in der Pfarrei St. Marien Wassenberg.
Der Verein ist ein Zusammenschluss der früheren Männer-Bruderschaft St. Georg (erste geschichtliche Erwähnung im Jahre 1427) und der Junggesellen-Bruderschaft St. Philippus und Jakobus (gegründet 1681). Der Zusammenschluss erfolgte im Jahre 1958, um zu einer besseren und gemeinsamen Bruderschaftsarbeit zu kommen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck
Die St. Georgius-Bruderschaft 1427 Wassenberg e.V. - im Folgenden „Bruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Frauen und Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
    a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
    Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
    b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
    c) Werke christlicher Nächstenliebe
  2. Schutz der Sitte durch
    a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

  1. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
    a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    b) tätige Nachbarschaftshilfe,
    c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
    d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
    e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
    f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
  2. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen
    a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
    b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
    c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen
    d) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den geschäftsführenden Vorstand der Bruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
  4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
  6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

 

 

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet, mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Bruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Bei Ausschluss findet keine anteilige Rückerstattung des Beitrages statt.
    Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
  2. Mitglieder können nach Mitgliedsjahren oder bei besonderer Leistung geehrt werden.

§ 4.1 Art der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der St. Georgius-Bruderschaft 1427 Wassenberg e. V. setzt sich wie folgt zusammen:
    a) Ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder)
    • Jungschützen
    • Offizierkorps
    • Schützenschwestern
    • Grünröcke
    • Schwarzer Zug
    • Schießgruppe
      b) Fördernde Mitglieder (passive Mitglieder)
  2. Die aktiven Mitglieder sollen mit Ihrer Mitgliedschaft die Bruderschaft bei Aufzügen, Veranstaltungen, Schießwettbewerben und vereinseigenen Festen unterstützen und repräsentieren. Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht eine Uniform oder einen schwarzen Anzug zu tragen, welche auf eigene Kosten angeschafft wird.
    2.1 Die Aufnahme in das Offizierkorps unterliegt dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vorstand des Offizierkorps. Jedes Mitglied welches in den Offizierkorps aufgenommen werden möchte, erkennt die Satzung des Vereins und die Offiziersregelung an.
    2.2 Passive Mitglieder haben das Recht, im dunklen Anzug die Bruderschaft bei Aufzügen zu begleiten und diese zu unterstützen.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.


 

 

§ 6 Jungschützen
Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vorher beim Brudermeister oder einem seiner Stellvertreter schriftlich eingereicht werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nothing anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
Bei den Wahlen des Vorstandes oder der Kassenprüfer entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei weiterer Stimmengleichheit wird eine weitere Stichwahl auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung verschoben. Fällt auch hier kein Entschluss, entscheidet das Los.
Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Über Anträge, Beschlüsse und Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung ist am Anfang der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.


 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  2. Festsetzung der Anzahl der Beisitzer im Vorstand,
  3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für den König und den Prinzen,
  8. Änderung der Satzung,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Auflösung der Bruderschaft.

§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  1. dem Brudermeister,
  2. dem Kassierer,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Jungschützenmeister,
  5. dem Kommandant,
  6. dem Schießmeister,
  7. und einer von der Mitgliederversammlung vorher festgelegten Zahl an Beisitzern.
    Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an :
  8. als geistlicher Präses der Propst der Gemeinde St. Georg Wassenberg, in der Pfarrei St. Marien Wassenberg oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
  9. der jeweils amtierende König,
  10. der jeweils amtierende Prinz,
  11. der/die Ehrenvorsitzenden
  12. und der/die Ehrenpräsides.
    Der Kassierer und der Geschäftsführer fungieren gleichzeitig als gleichberechtigte stellvertretende Brudermeister.
    Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend vorab von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    Der Kommandant wird vorab von den Mitgliedern des Offizierkorps gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
    Der Schießmeister wird vorab von den Mitgliedern der Schießgruppe gewählt. Der Schießmeister muss den Sachkunde- und Schießleiterlehrgang absolviert haben und muss über einen gültigen Schießleiterausweis des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften verfügen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

Die zu wählende Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Eine direkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist statthaft und bei Bewährung zu empfehlen.
Die Ämter des Brudermeisters, Kassierers oder Geschäftsführers können nicht in Personalunion ausgeübt werden.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister, der Kassierer und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Aufstellung eines Haushaltsplans,
  4. Erstattung der Tätigkeitsberichte, 5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder einen seiner Stellvertreter erfolgt.
    Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
    Die Vorstandsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
    Über Beschlüsse und Verlauf ist ein Protokoll zu verfassen und vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
    Das Protokoll der vorhergehenden Vorstandssitzung ist möglichst am Anfang der nächsten Sitzung zu verlesen oder vorab der Einladung zu dieser Sitzung beizufügen.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Gleichberechtigt mit dem Geschäftsführer vertritt er als stellvertretender Brudermeister den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.


 

 

Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er ist verantwortlich für das Archiv der Bruderschaft und verwaltet dies.
Gleichberechtigt mit dem Kassierer vertritt er als stellvertretender Brudermeister den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Kommandant steht dem Offizierkorps vor. Er organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der Schießmeister vertritt die Interessen der Mitglieder der Schießgruppe im Vorstand. Gleichzeitig ist er die vom Vorstand bestellte Person zur Aufsicht über die Schießaktivtäten und leitender Verantwortlicher für die Schießgruppe. Er ist der Verwalter des Vereinseigenen Schießinventars und hat darüber eine Inventarliste zu führen.
Die Beisitzer sollten die einzelnen Abteilungen der Bruderschaft im Vorstand repräsentieren und den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 17 Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert das Schützenfest (Kirmes), das Maibaumaufsetzen und den Königsvogelschuss als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung legt in Abstimmung mit dem Vorstand die Regelmäßigkeit und Durchführung der Veranstaltungen fest.

§ 18 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Bruderschaft in Tracht und mit Fahnen am Gemeindepatrozinium des Hl. Georg und an der Fronleichnamsprozession in der Pfarrei teil.

§ 19 Königswürde
Die Königswürde kann jedes Mitglied erringen, dass das 24. Lebensjahr vollendet hat. Dem König wird eine einmalige Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im Vorfeld des Vogelschusses festgelegt worden ist. Das Königsjahr dauert von Vogelschuss bis Vogelschuss. Der amtierende König wird vor Beginn des Vogelschusses verabschiedet. Erringt ein Mitglied zum dritten Mal die Königswürde, erhält er den Titel „Kaiser".
Der König/Kaiser sollte zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft anwesend sein.


 

 

§ 20 Prinzenwürde
Die Prinzenwürde kann jedes Jungschützenmitglied ab dem vollendeten 16. und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr erringen. Dem Prinz wird eine einmalige Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Mitgliederversammlung im Vorfeld des Vogelschusses festgelegt worden ist.
Das Prinzenjahr dauert von Vogelschuss bis Vogelschuss. Der amtierende Prinz wird vor Beginn des Vogelschusses verabschiedet.
Der Prinz sollte zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft anwesend sein.

§ 21 Schülerprinzenwürde
Die Schülerprinzenwürde kann jedes Jungschützenmitglied ab dem vollendeten 12. und bis zum vollendeten 16. Lebensjahr erringen. Der Schülerprinz erhält keine Aufwandsentschädigung.
Das Schülerprinzenjahr dauert von Vogelschuss bis Vogelschuss. Der amtierende Schülerprinz wird vor Beginn des Vogelschusses verabschiedet. Der Schülerprinz sollte zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft anwesend sein.

§ 22 Sozialverpflichtung der Bruderschaft
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Bruderschaftsveranstaltungen.

§ 23 Kunst und Kultur
Die Bruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
Das König- und Prinzensilber und die Silberplatten sind sicher im Archiv aufzubewahren und durch eine Versicherung abzusichern. Zugang hat hierzu der gesetzliche Vorstand sowie von ihm bestimmte Vorstandsmitglieder.
Alle anderen Gebrauchsgegenstände, sofern sie nicht zur Verwahrung in Obhut einzelner Mitglieder gegeben sind, sollen möglichst zentral deponiert werden. Über Sachwerte, die Eigentum der Bruderschaft sind ist ein Inventarverzeichnis über Besitzer und Aufbewahrungsort zu führen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Sachwerte, die Eigentum der Bruderschaft sind und soweit sie zur Verwahrung in seine Obhut gegeben sind, pfleglich zu behandeln und Schäden oder Verlust dem Vorstand unverzüglich anzeigen. Über eventuelle Ersatzforderungen für fahrlässige oder mutwillige Zerstörung oder Verlust von Bruderschaftseigentum entscheidet der Vorstand in jedem Einzelfall. Zivilrechtliche Schritte vor ein ordentliches Gericht werden nicht ausgeschlossen.

§ 24 Auflösung der Bruderschaft
Die Bruderschaft kann nicht aufgelöst werden, solange sich noch drei Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung für den Fortbestand aussprechen.
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Propsteigemeinde St. Georg Wassenberg in der Pfarrei St. Marien Wassenberg mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.


 

 

die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Bruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Bruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung, zu übergeben.

§ 25 Geschäftsordnung
Die Bruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 27 Datenschutz
Mit dem Beitritt werden personenbezogene Daten (Name, Kontakte, Beruf, etc.) elektronisch erfasst und gemäß DSGVO/KDO für Vereinszwecke genutzt. Dazu gehören die Mitgliederverwaltung, der Schießsport und übliche Veröffentlichungen. Der Verein ist verpflichtet, Mitglieder an den Bund zu melden. Mitglieder können der Veröffentlichung ihrer Daten auf der Homepage jederzeit widersprechen. Eine Mitgliedschaft ohne dieses Einverständnis ist nicht möglich.